Im Gegensatz zur Abrechnung im ärztlichen Bereich gibt es für Therapeuten (Heilmittelerbringer) in Deutschland keine durch den Gesetzgeber festgelegte Gebührenordnung. Deshalb können Therapeuten die Preise ihrer Leistungen innerhalb der rechtlichen Grenzen von Sittenwidrigkeit und Wucher (§138 BGB) frei bestimmen.
Der Erstattungsanspruch des Patienten durch die private Krankenversicherung (PKV) richtet sich nach der Ausgestaltung des zwischen Ihnen als Patient und Ihrer PKV vereinbarten Tarifs/Versicherungsvertrags. Uns als Praxis sind die Details Ihres Versicherungsvertrags nicht bekannt. Als Nicht-Juristen können und dürfen wir Ihnen deswegen auch keine Auskünfte zur Höhe möglicher Erstattungen geben.
Wir vereinbaren vor Beginn der Behandlung mit Ihnen unser Honorar, das sich nach der in Deutschland weitverbreiteten Gebührenübersicht für Therapeuten (GebüTh) richtet. In der GebüTh werden seit 2007 die jeweils üblichen Preise veröffentlicht und regelmäßig aktualisiert, die zwischen Heilmittelerbringern und ihren Patienten vereinbart werden.
Die GebüTh regelt nicht nur Faktoren, die die Höhe des Honorars bestimmen, sondern schreibt zusätzlich auch formale und qualitative Faktoren fest, die dafür sorgen, dass die Preisgestaltung in unserer Praxis für Sie transparent und nachvollziehbar ist. Die Allgemeinen Grundsätze der Honorarabrechnung können Sie als AGB im Internet unter www.gebüth.de oder www.privatpreise.de nachlesen. Diese sind Bestandteil des Behandlungsvertrags zwischen Ihnen und uns.
Der Preis einer konkreten Therapie hängt davon ab, wie viele Therapiesitzungen Sie bis zur Erreichung des Therapieziels benötigen und wie hoch der Preis der jeweiligen Therapiesitzung ist.
Der Preis für eine Therapiesitzung errechnet sich in dieser Praxis aus der Gebührenübersicht für Therapeuten, in der ein sogenannter Regelsatz zugrunde gelegt und mit dem jeweils zutreffenden Faktor multipliziert wird.
die die Therapiequalität erhöhen. Die jeweiligen Krankheitsbilder lassen sich mit solchen Fachqualifikationen schneller und nachhaltiger therapieren. Langfristig ist dies für Sie und Ihre Krankenkasse günstiger. Wir informieren Sie gerne näher über unsere speziellen Fachkenntnisse.
Auch die Spezialisierung eines Therapeuten, also die häufige Behandlung spezieller Krankheitsbilder mit immer wiederkehrender Auffrischung durch aktuelle medizinische Erkenntnisse, erhöht zusätzlich die Therapiequalität.
Eine spezifische Gestaltung der Therapieräume oder eine spezielle Geräteausstattung kann die Effektivität und Effizienz der Therapie steigern.
Wenn Leistungen durch z.B. die Komplexität des Krankheitsbildes oder die Symptomatik schwieriger als im Normalfall zu erbringen sind oder eine längere Therapiedauer als die Mindestbehandlungszeit erforderlich ist, rechtfertigt dies einen höheren Faktor.
Zum Beispiel Terminsicherheit und/oder Terminflexibilität in Abhängigkeit Ihrer beruflichen/privaten Belastung und/oder die apparative Ausstattung einer Praxis.
Nach erbrachter Leistung reicht der Therapeut seine Rechnung bei der GKV ein und wird entsprechend bezahlt (Sachleistungsprinzip). Die Patienten leisten lediglich ihre gesetzlich vorgeschriebene Zuzahlung. Zusatzleistungen werden als Selbstzahlerleistungen / Privatleistungen dem Patienten in Rechnung gestellt.
Zwischen Patient und Therapeut kommt ein Behandlungsvertrag bzw. eine Honorarvereinbarung zustande. Nach erbrachter Leistung reicht der Privatpatient seine Rechnung bei der PKV ein und erhält entsprechend seines Versicherungstarifs die Rückerstattung.
Patienten, die im PKV-Standard-/Basistarif versichert sind, werden nur verminderte Gebührensätze erstattet bekommen, teilweise liegen diese sogar unterhalb der Sätze für gesetzliche Krankenversicherte.
Der Erstattungsanspruch der Beihilfeberechtigten richtet sich nach den jeweils gültigen Beihilfevorschriften auf Landes- oder Bundeseben. Die beihilfefähigen Höchstsätze sind entgegen der Aussagen einiger Versicherungen keine amtlichen Preislisten, sondern begrenzen nur den Zuschuss des Beihilfegebers auf einen nach Auskunft des Bundesministeriums "nicht kostendeckenden" Satz.
Bitte beachten Sie, dass Sie uns gegenüber zur Begleichung unserer Honorarabrechnung verpflichtet sind, unabhängig davon in welcher Höhe und zu welchem Zeitpunkt Ihnen diese Kosten durch Ihre Versicherung und/oder Beihilfestelle erstattet werden. Einige private Krankenkassen versuchen oft sogar offensichtlich vertragswidrig, die Ihnen entstandenen Kosten gar nicht oder nicht in voller Höhe zu erstatten. Sofern Sie Zweifel bezüglich Ihrer individuellen Erstattungsansprüche gegenüber der Krankenkasse/Beihilfestelle haben, empfehlen wir Ihnen, diese rechtzeitig im Voraus zu klären. Gern erstellen wir Ihnen dafür einen möglicherweise erforderlichen Kostenvoranschlag.
Achten Sie als Privatversicherter darauf, dass Ihre Versicherungsbedingungen keine Klausel enthalten, die die Kostenerstattung für Heilmittel in der Höhe begrenzt. Für den seltenen Fall einer rechtlichen Auseinandersetzung mit Ihrer Krankenversicherung stehen wir Ihnen gerne mit Argumenten, Kopien von einschlägigen Gerichtsurteilen und Musterbriefen zur Seite. Hilfreiche Informationen finden Sie dazu auch im Internet unter www.privatpreise.de .
Es gibt Versicherungen, die ihren Mitgliedern nahelegen, einen "billigeren Anbieter" zu wählen. Überprüfen Sie mit Hilfe Ihrer individuellen Auswahlkriterien, wie z.B. Wiederherstellung Ihrer Lebensqualität, Absprache von Therapiezielen, individuelle Terminabsprachen, messbare Ergebnisqualität usw., ob Sie nicht möglicherweise mit dem billigeren Anbieter die teurere Lösung wählen.
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